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Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Angebotsbedingungen

Aufträge usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers. Mit Auftragserteilung werden diese Bedingungen anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Es sei denn, dass diese vom Lieferer anerkannt werden.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen, Maße und Gewicht und alle Abbildungen stehen unter dem Vorbehalt technischer Abänderungen.

Angebotene Preise des Lieferers verstehen sich, sofern nicht bereits ausdrücklich ausgeworfen, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer .
Der Lieferer ist berechtigt, einen der Kostenentwicklung entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen, wenn während der Lieferfrist eine Veränderung der Herstellungs- und Bezugsbedingungen oder eine kostenbedingte Preisänderung beim Vorlieferanten eintritt.

3. Lieferzeiten

Lieferzeiten werden nach besten Wissen und Gewissen dem Besteller mitgeteilt und nach Möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragserteilung alle technischen und- oder organisatorischen Einzelheiten hinsichtlich Auftragsinhalt und Umfang verbindlich festliegen. Bei nicht Einhaltung der Lieferfrist steht – unter Berücksichtigung dieser o.g. Voraussetzung- dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn eine von ihm gestellte angemessene Nachfrist verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche oder Mangelfolgeschäden und Ansprühe hieraus sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.) begründen keinen Schadensersatzanspuch. Dies gilt auch dann, wenn bei Vorlieferanten oder Unterlieferanten des Lieferers diese Ereignisse eingetreten sind. Der Lieferer ist berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen (auch die Lieferungen eines elektronischen Abrechnungssystems mit mindestens einem für den Anwender sinnvoll einzusetzenden Teilprogramms) sind zulässig. Rücksendungen sind grundsätzlich nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlichen Einverständnis des Lieferers zulässig.

4. Beanstandungen und Mängelrügen

Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Anlieferung bei dem Besteller dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Kommt der Besteller dieser Mitteilungsfrist nicht innerhalb der Frist nach, gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Verborgene Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller Wandlung oder Minderung beanspruchen, falls die vertraglich vorgesehene Nachbesserung trotz dreimaligen Versuchs der Behebung des gleichen Fehlers nicht zu einer endgültigen Behebung geführt hat. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Der Lieferer kann eine Minderungs- bzw. Wandlungsanspruch auch durch Ersatzlieferung abwehren.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Abweichungen der gelieferten Ware hinsichtlich Beschaffenheit können dann vom Besteller nicht beanstandet werden, wenn sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich sind. Bei Papierwaren und Kartonagen gilt diese Einschränkung auch in bezug auf Mängel, Gewicht, Maße und Qualität.

5. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung, Minderung oder Wandlung) verjähren nach sechs Monaten ab dem Datum des Gefahrenübergangs.

Während der Gewährleistungszeit notwendige Wartungsarbeiten sind vollumfänglich vom Besteller zu zahlen, soweit nicht vom Besteller nachgewiesen wird, dass diese Arbeiten Gewährleistungsarbeiten sind. Verschleiß, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs, ungeeigneten Materials usw. sowie Transportschäden gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Alle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer erlöscht, wenn an der gelieferten Ware Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen worden sind, die nicht der Lieferer oder ein von ihm Beauftragter vorgenommen hat. Soweit erforderlich hat der Besteller notwendige Genehmigungen oder Zulassungen von amtlicher Seite selbst zu besorgen, und er erklärt mit der Auftragsvergabe, dass dieser Anforderung Genüge getan ist. Gewähr für bestimmte Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt der Lieferer nur dann, wenn es ausdrücklich schriftlich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist; bei gebrauchten oder vermittelten Maschinen und Geräten ist eine Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für versteckte Mängel.

6. Versand

Die Warenlieferungen (auch mit Firmen-LKW) werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers bzw. bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers angeliefert.

Mit Bereitstellung zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über.

Der Lieferer berechnet die Verpackung billigst bzw. anteilig und haftet nicht für die Wahl des Versandweges. Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände befinden sich beim Besteller auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anforderung des Lieferers nachzuweisen.

7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs- und Konkursklausel

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit Lieferer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo- Forderung des Lieferers. Falls Wechsel oder Schecks Einzahlung gegeben sind gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- oder Verarbeitung erfolgen unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Die vereinbarte Ware dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Eigentum an der neuen Sache zu, in dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeitenden Ware. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen an den Lieferer abgetreten, der die Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Fakturawertes der jeweils veräußerten Ware. Sämtliche in der Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsvermächtigungen etc. erlöschen in dem Augenblick, indem über das Vermögen des Bestellers das Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt bzw. eröffnet wird.

Diese Ermächtigungen leben wieder auf, wenn entweder der Konkursverwalter die noch ausstehenden Forderungen des Lieferers begleicht, oder dem Konkursverwalter vom Gläubiger eine besondere Ermächtigung ausdrücklich erteilt wird. Die Ansprüche des Lieferers aus der Vertragsbeziehung mit dem Besteller sind von diesen nicht abtretbar. Insbesondere ist dem Besteller untersagt, im Wege des echten bzw. unechten Factoring Ansprüche des Lieferers, die aufgrund des vereinbarten, erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenüber dem Besteller erlang sind, zu veräußern oder in anderer Form auf Dritte zu übertragen.

8. Zahlung

Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt Nett Kasse zahlbar. Sollte das Eingangsdatum der Rechnung beim Besteller nicht feststellbar sein, gilt die Rechnung als eingegangen an 4.Tag nach Rechnungsdatum. Mieten und Instandhaltungspauschalen sind stets im voraus zu begleichen. Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; bei Wechseln werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt. Nicht fristgerechte Zahlung und einmalige Mahnung bringen den Käufer in Verzug. Im Falle des Verzuges des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen, d.h., Lieferer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt auch für Teilzahlungsvereinbarungen. Bei Systemmaschinen, Sonderanfertigungen, Einrichtungen (bei einem Auftragswert von mehr als 2.500,-€) ist eine Zahlung von 1/3 des Kaufwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Bei späterer Zahlung oder Stundung des Rechnungsbetrages werden Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen für offene Kontokorrentkredite berechnet. Bei begründeten Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft es Bestellers kann der Lieferer die Vorauszahlung des Gesamtbetrages verlangen oder seine Leistungen bis zur Zahlung oder Gestellung einer angemessenen Sicherheit verweigern. In diesem Fall, wie auch bei sich verschlechternden Vermögensverhältnissen des Bestellers, kann der Lieferer die sofortige Zahlung aller noch offenen- auch noch nicht fälligen Rechnungen – einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen und an laufenden Aufträgen die weitere Arbeit einstellen sowie die weitere Ausführung ablehnen, wenn ihn auf Anforderung nicht ausreichende oder geeignete Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.

9. Programme und Zeichnungen

Programme und Zeichnungen bleiben in jedem Fall Eigentum im Sinne des Urheberrechtgesetzes des Lieferers und dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers dritten zugänglich gemacht werden.

10. Wiederverkäufer

Wiederverkäufer übernehmen in jedem Fall die Garantie Verpflichtungen es Lieferers und verpflichten sich, nur in dem für sie festgelegten Verkaufsgebiet tätig zu sein und haften für alle Verstöße gegen diese Bestimmung. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen des Wiederverkäufers. Veräußert der Wiederverkäufer die gelieferte Ware und steht diese noch unter einfachen, erweitertem bzw. verlängertem Eigentumsvorbehalt, tritt der Wiederverkäufer bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen die Ihn aus der Veräußerung zustehenden Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, der die Abtretung annimmt. Auf verlangen des Lieferers ist der Wiederverkäufer verpflichtet die Abtretung den Drittkäufern bekannt zugeben und die zur Geltendmachung des Rechtes gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und etwaige Unterlagen auszuhändigen. Wenn der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, die Abtretung der Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis Wiederverkäufer zu seinem Abnehmer offen zu legen und unmittelbar die Forderung- aus abgetretenem Recht- einzuziehen. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware angemessen gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Der Abschluß einer solchen Versicherung ist auf Anforderung des Lieferers nachzuweisen. Der Wiederverkäufer hat die von ihm für den Lieferer eingezogenen Beträge aus der Bezahlung von Vorbehaltsware dem Lieferer sofort zur Verfügung zustellen, soweit die Forderung des Lieferers fällig ist. Soweit der Wiederverkäufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträte dem Lieferer zu und sind besonders durch den Wiederverkäufer aufzubewahren und von übrigen Geldbeträgen zu separieren.

11. Geheimhaltung

Der Lieferer verpflichtet sich, alle ich bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Bestellers vertraulich zu behalten und seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer, dessen Firma in Referenz- und / oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zumachen.

12.Sondervereinbarungen

Für Sonderfälle (Mietvereinbarungen, Leasingvereinbarungen, Soft- Ware- Entwicklungen usw.) gelten zusätzlich zu den Vorliegenden Geschäftsbedingungen noch die Formularmäßigen Bestimmungen der Drittauftragsnehmer bzw. schriftliche Sondervereinbarungen, die zu ihrer Wirksamkeit der rechtsverbindlichen Unterschrift der vertragsschließenden Partei bedürfen. Insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen gilt die Auftragserteilung an den Lieferer als Genehmigung des Vertragsabschlusses zwischen Lieferer und dem Leasinggeber gleichzeitig als Verpflichtung mit dem Leasinggeber, einen mit festgelegten Bedingungen entsprechenden Leasingvertrag zu schließen.

13. Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers oder seiner für ihn Tätigen nachgewiesen ist.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort, soweit sich nicht aus den Vorliegenden Bedingungen etwas anderes ergibt, für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der Sitz des Lieferers in Nordhorn. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten das für Nordhorn zuständige Amts- bzw. Landgericht.

15. Datenschutz

Wir sind berechtig, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Verkäufer selbst oder von Dritten stammen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, d.h. speichen, übermitteln, verändern und löschen.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorgenannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solle zu ersetzen, die dem angestrebten Wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke. Neben Abreden oder anderen Abmachungen haben keine Gültigkeit, es sei denn diese sind schriftlich bestätigt.

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